31 StGB nach drei Monaten und beginnt ab dem Datum zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft kam zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin den Strafantrag am 12. Mai 2020 zu spät gestellt habe, da sie vom angeblich strafbaren Sachverhalt spätestens am 5. Februar 2020 Kenntnis erlangt habe. Entsprechend wies sie das Wiederherstellungsgesuch ab.