2 Vertrauensgrundsatzes keine Rechtsnachteile erwachsen (RIEDO, a.a.O., N. 39 zu Art. 94 StPO mit Verweis insb. auf Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) und die üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) werden lediglich auf Antrag verfolgt. Die Antragsfrist erlischt gemäss Art. 31 StGB nach drei Monaten und beginnt ab dem Datum zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.