2014, N. 32 ff. zu Art. 94 StPO). Die Wiederherstellung einer Frist ist demnach nur möglich, wenn vom Betroffenen nicht zu verantwortende Gründe wie etwa gravierende Naturereignisse, Unfälle mit schweren Folgen oder schwere plötzliche Krankheit es ihm unmöglich machten, die Frist zu wahren. Rechtsunkenntnis, Schwierigkeiten bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland oder technische Pannen der Zustellplattform beim Versenden der Empfangsbestätigung stellen keinen Wiederherstellungsgrund dar (RIEDO, a.a.O. N. 37 f. zu Art. 94 StPO.). Gleichzeitig dürfen aber einer Partei aus falschen behördlichen Auskünften aufgrund des