Voraussetzung der Wiederherstellung bildet das fehlende Verschulden an der Säumnis. Von Lehre und Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 32 ff.