Mit Verfügung vom 19. November 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Antragsfrist vom 20. Juli 2020 ab und auferlegte die Mehrkosten von CHF 100.00 der Beschwerdeführerin. Dagegen erhob diese am 23. November 2020 wiederum Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2020 zugestellt.