__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2020 Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 im Verfahren BK 20 279 stellte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern fest, dass es sich bei der Beschwerde inhaltlich um ein Wiederherstellungsgesuch handle, welches zur Behandlung gemäss Art. 94 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) an die Staatsanwaltschaft gehe. Mit Verfügung vom 19. November 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Antragsfrist vom 20. Juli 2020 ab und auferlegte die Mehrkosten von CHF 100.00 der Beschwerdeführerin.