1. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) aufgrund eines verspäteten Strafantrags nicht an die Hand. Dagegen erhob die Strafklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2020 Beschwerde.