Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 494 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 19. November 2020 (O 20 5521) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) aufgrund eines verspäteten Strafantrags nicht an die Hand. Dagegen erhob die Strafklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2020 Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 im Verfahren BK 20 279 stellte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern fest, dass es sich bei der Beschwerde inhaltlich um ein Wiederherstellungsgesuch hand- le, welches zur Behandlung gemäss Art. 94 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) an die Staatsanwaltschaft gehe. Mit Verfügung vom 19. November 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Antragsfrist vom 20. Juli 2020 ab und auferlegte die Mehrkosten von CHF 100.00 der Be- schwerdeführerin. Dagegen erhob diese am 23. November 2020 wiederum Be- schwerde. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft unter Verweis auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Ver- fügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Hat eine Partei die Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Voraussetzung der Wiederherstellung bildet das fehlende Verschulden an der Säumnis. Von Lehre und Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu be- trauen. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 32 ff. zu Art. 94 StPO). Die Wiederherstellung einer Frist ist dem- nach nur möglich, wenn vom Betroffenen nicht zu verantwortende Gründe wie etwa gravierende Naturereignisse, Unfälle mit schweren Folgen oder schwere plötzliche Krankheit es ihm unmöglich machten, die Frist zu wahren. Rechtsunkenntnis, Schwierigkeiten bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland oder technische Pannen der Zustellplattform beim Versenden der Empfangsbestätigung stellen kei- nen Wiederherstellungsgrund dar (RIEDO, a.a.O. N. 37 f. zu Art. 94 StPO.). Gleich- zeitig dürfen aber einer Partei aus falschen behördlichen Auskünften aufgrund des 2 Vertrauensgrundsatzes keine Rechtsnachteile erwachsen (RIEDO, a.a.O., N. 39 zu Art. 94 StPO mit Verweis insb. auf Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) und die üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) werden lediglich auf Antrag verfolgt. Die Antragsfrist erlischt gemäss Art. 31 StGB nach drei Monaten und be- ginnt ab dem Datum zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft kam zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin den Strafantrag am 12. Mai 2020 zu spät gestellt habe, da sie vom angeblich strafbaren Sachverhalt spätestens am 5. Februar 2020 Kenntnis erlangt habe. Entsprechend wies sie das Wiederherstellungsgesuch ab. 3.3 Der Beschwerdeführerin bringt vor was folgt: Meine Anzeige, die ich bei Herrn C.________, Polizist, bei der Kantonspolizei, in H.________ aufge- geben habe, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass diese zu spät erfolgt sei, und ich die Ver- fahrenskosten von Fr. 100.- zu übernehmen hätte. Ich war am 12. März, zusammen mit Herrn G.________ auf dem Polizeiposten, also Fristgerecht und habe Anzeige gegen Herrn A.________ er- stattet. Wir wurden dann von Herrn D.________ belehrt, dass im Moment keine Anzeigen wegen Co- rona angenommen werden, und dass eine Fristverlängerung für Anzeigen gelte. In der Verfügung O 20 5521 / PYK steht, dass Herr D.________ vehement bestreitet, dass er die Aufnahme der Anzeige verweigert habe, und dass er nicht von Fristverlängerung gesprochen habe. Also werde ich als Lüg- nerin hingestellt. Im Weiteren ist festzuhalten, dass Herr D.________ die Schokolade für das Ge- spräch mit Herrn E.________ erhalten hat, also ganz ein anderer Fall. Da hat er uns wirklich geholfen. Aus diesem Grunde stelle ich Beschwerde gegen die Verfügung O 20 5521 / PYK, die meine Anzeige gegen Herrn A.________ zurückweist, und mir Fr. 100.- Verfahrenskosten auferlegt. 3.4 Mit diesen Argumenten, welche im Kern bloss appellatorische Kritik darstellen, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch: 3.4.1 Mit Anzeigerapport vom 22. Mai 2020 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, an- lässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. Januar 2020 verleumderi- sche Äusserungen gegen B.________ im Protokoll festgehalten und dieses ver- sendet zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren aufgrund des ver- späteten Strafantrages mit Verfügung vom 14. Juli 2020 nicht an die Hand. Dage- gen erhob B.________ am 20. Juli 2020 Beschwerde und machte geltend, sie sei bereits Mitte März 2020 auf dem Polizeiposten H.________ gewesen, um Anzeige zu erstatten. Dort sei sie von der Polizei abgewiesen worden, weil wegen der Co- rona-Krise keine Anzeigen aufgenommen würden. Auf ihren Einwand, dass sie nur drei Monate Zeit habe, sei ihr wörtlich gesagt worden: «Es gelte Fristverlänge- rung». Als sie schliesslich im Mai 2020 habe Anzeige erstatten dürfen, sei die Strafantragsfrist abgelaufen gewesen. B.________ monierte, von der Polizei falsch informiert worden zu sein. Am 31. Juli 2020 forderte die Staatsanwaltschaft die den vorliegenden Fall bearbei- tenden Polizisten D.________ und F.________ auf, zum Schreiben von B.________ Stellung zu nehmen. D.________ nahm mit Berichtsrapport vom 3 3. August 2020 Stellung. Er machte geltend, dass B.________ und G.________ am Schalter der Polizeiwache H.________ seit längerer Zeit bekannt seien, da es an ihrem Domizil immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen den Wohnungsbesit- zern komme. So auch im März 2020, als die beiden erneut am Schalter erschienen seien. Er habe ihnen daraufhin erklärt, dass im Moment keine Einvernahmen ge- macht werden dürften (Anweisung Polizeikommando Bern), ausser sie seien von der Staatsanwaltschaft delegiert. Er habe in einem längeren Gespräch versucht, B.________ und G.________ davon zu überzeugen, dass diese Nachbar- schaftsprobleme nicht über die Polizei/Staatsanwaltschaft gelöst werden könnten und habe ihnen geraten, doch mit den Parteien das Gespräch zu suchen. Zudem habe er noch mit einem der involvierten Nachbarn telefoniert. B.________ und G.________ seien damals mit seinem Vorschlag zufrieden gewesen. Zum Dank habe er von B.________ sogar noch eine Schachtel Schokolade erhalten. Die Be- hauptung, dass die Aufnahme einer Anzeige verweigert worden sei, weise er ve- hement zurück. Auch von einer Fristverlängerung sei nicht die Rede gewesen. Es zeige sich jedoch, dass was gesagt und dann verstanden werde, oft nicht dasselbe sei. Mit Berichtsrapport vom 11. August 2020 nahm F.________ Stellung. Er mach- te geltend, dass er am 3. März 2020 den Auftrag erhalten habe, G.________ ein- zuvernehmen. Es sei darum gegangen, dass der Beschuldigte Anzeige gegen G.________ wegen übler Nachrede eingereicht habe. Daraufhin habe er mit G.________ einen Termin für den 24. März 2020 vereinbart. Am 19. März 2020 sei die interne Aufforderung gekommen, wegen Corona keine Einvernahmen mehr durchzuführen. Da G.________ altersmässig bereits zur Risikogruppe gezählt habe und er keine Dringlichkeit gesehen habe, habe er den Termin abgesagt. Ab dem 27. April 2020 sei die Einvernahmesperre aufgehoben worden, weshalb er mit G.________ einen neuen Einvernahmetermin vereinbart habe. Dieser sei sodann am 14. Mai 2020 zur Einvernahme erschienen. Er habe anlässlich der Einvernah- me angegeben, dass die endgültige Version des Protokolls von der Eigentümerver- sammlung Ende April 2020 an die Mitglieder versendet worden sei. Gemäss F.________ sei dies eventuell eine Möglichkeit, die Tatzeit neu zu definieren. Im Anschluss auf die Einvernahme habe G.________ eine Gegenanzeige einreichen wollen. Aus zeitlichen Gründen sei diese auf den 15. Mai 2020 verschoben worden. Der Strafantrag sei von G.________ erstellt und der Anzeige beigelegt worden. Al- lerdings sei dies auf der Anzeige unter der Rubrik «Beilagen» nicht vermerkt wor- den. In der Folge gab die Staatsanwaltschaft B.________ Gelegenheit, zu den Eingaben der Polizisten Stellung zu nehmen. Zusammengefasst erklärte sie am 28. Septem- ber 2020, sie seien am 20. März 2020 fristgerecht am Polizeischalter gewesen, um gegen den Beschuldigten Strafanzeige einzureichen. Weiter äusserte sie ihren Unmut über die Situation mit den Stockwerkeigentümern E.________ und der Ver- waltung, welche seit sieben Jahren andaure, und schilderte diese detailliert. Sie führte aus, dass sie im letzten Protokoll der Stockwerkeigentümerversammlung ganz übel hingestellt worden seien, weshalb sie sich nun wehren würden. Es sei korrekt, dass sie aufgrund der Situation öfters am Polizeischalter gewesen seien. Nun würden sie aber von der Polizei so dargestellt, als würden sie jeden Tag dort auftauchen. D.________ habe ihnen auf der Polizeiwache den Vorschlag gemacht, 4 dass er mit der Verwaltung sowie der Familie E.________ reden würde. Eine An- zeige habe er partout nicht aufnehmen wollen. Dies hätten auch andere Polizisten gehört. Nach dem Gespräch sei während zwei Monaten Ruhe gewesen von der Familie E.________. Anschliessend habe alles wieder von vorne angefangen. Weil sie sich über die vorläufige, noch nie dagewesene Ruhe gefreut habe, habe sie dem D.________ einen kleinen Schoggihasen sowie «Mercischöggeli» gebracht. D.________ vermische jedoch zwei Sachen. Sie hätten gegen Familie E.________ keine Anzeige aufgeben können, da ihnen dies nicht genehmigt worden sei. Des- halb habe D.________ mit der Familie E.________ das Gespräch gesucht. Aber sie seien auch vor Ort gewesen, um die Verwaltung des Beschuldigten anzuzeigen und wären damals noch in der Frist gewesen. Das neu versendete Protokoll hätten sie erst am 30. April 2020 erhalten. G.________ habe die Verwaltung des Beschul- digten am 20. März 2020 anzeigen wollen, was ihm von D.________ nicht geneh- migt worden sei. Daraufhin sei G.________ am 24. März 2020 zur Einvernahme aufgeboten worden, welche aufgrund der Corona-Krise telefonisch abgesagt wor- den sei. B.________ habe gehört, wie G.________ daraufhin F.________ gefragt habe, ob er bei einem späteren Aufgebot noch Gegenanzeige einreichen könne. Dieser habe ihm erklärt, dass es aufgrund von Corona eine Fristverlängerung gebe und er später Gegenanzeige machen könne. 3.4.2 Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich bei der Anzeige gegen den Beschul- digten um eine Anzeige der Lebenspartnerin von G.________, der den Beschuldig- ten ebenfalls angezeigt hat, handelt. Gemäss der Stellungnahme von D.________ habe die Streitigkeit im März 2020 vorerst ohne Anzeigeerhebung geregelt werden können. G.________ und B.________ seien mit dem Ergebnis zufrieden gewesen. Daraus ist zu folgern, dass sich B.________ zu diesem Zeitpunkt entschieden hat- te, auf die Strafantragsstellung zu verzichten. Gemäss den eigenen Ausführungen war B.________ die dreimonatige Strafantragsfrist beim Aufsuchen des Polizeipos- tens im März 2020 bekannt gewesen (vgl. Beschwerde an das Obergericht vom 20. Juli 2020). Im Weiteren stehen die Ausführungen der beiden Polizisten den An- gaben von B.________ diametral entgegen. D.________ bestritt vehement, die Aufnahme einer Anzeige verweigert zu haben. Zudem gab er an, dass von einer Fristerstreckung nie die Rede gewesen sei. Es ist nicht erkennbar, wieso er als Po- lizist eine falsche Auskunft hätte geben sollen. Auch die Ausführungen von F.________ vermögen die Angaben von B.________ nicht zu stützen. Aus der Stellungnahme von B.________ vom 28. September 2020 und der Beschwerde vom 23. November 2020 ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass keine rechtsgenügenden Hinweise dafür vorliegen, dass B.________ die Anzeigeerstattung verweigert oder dass ihr eine Fristverlängerung in Aussicht gestellt worden wäre. Unter diesen Umständen kann sie sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Ferner hätte sie die Strafanzeige und mithin den Strafantrag auch schriftlich zu Handen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellen bzw. einreichen können. Dass sie dies allenfalls nicht wusste (Rechtsunkenntnis) genügt nicht, um die Strafantragsfrist wiederher- zustellen. Andere nicht zu verantwortende Gründe, welche es ihr unmöglich ge- macht hätten, die Strafantragsfrist zu wahren, werden keine vorgebracht und sind 5 nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen wurde das Gesuch um Wiederherstellung korrekterweise abgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird fernerhin auf den Hinweis von F.________ einge- gangen, wonach die endgültige Version des Protokolls der Eigentümerversamm- lung erst Ende April 2020 an die Mitglieder versendet worden und dies allenfalls noch eine Möglichkeit sei, die Tatzeit neu zu definieren. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Juli 2020 ausge- führt, nahm B.________ spätestens am 5. Februar 2020 vom offenbar versendeten Protokoll und dessen Inhalt Kenntnis. Die erneute Versendung erfolgte aufgrund der Intervention ihres Partners G.________, welcher ausdrücklich verlangte, das Protokoll mit seinen Angaben zu ergänzen und nochmals an alle Parteien zu ver- senden (siehe Schreiben «Korrektur Protokoll STOWE I.________-Weg 3, 3a, 5 und 5a, vom 27. Januar 2020» vom 5. Februar 2020). Dass der Beschuldigte die- ser Aufforderung nachkam, mithin das Protokoll ergänzte und es nochmals an alle Parteien sendete, kann ihm eindeutig nicht zum (strafrechtlich relevanten) Vorwurf gemacht werden. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 12. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7