Die erneute Versendung erfolgte aufgrund der Intervention von B.________, welcher ausdrücklich verlangte, das Protokoll mit seinen Angaben zu ergänzen und nochmals an alle Parteien zu versenden (siehe Schreiben «Korrektur Protokoll STOWE G.________-Weg 3, 3a, 5 und 5a, vom 27. Januar 2020» vom 5. Februar 2020). Dass der Beschuldigte dieser Aufforderung nachkam, mithin das Protokoll ergänzte und es nochmals an alle Parteien sendete, kann ihm eindeutig nicht zum (strafrechtlich relevanten) Vorwurf gemacht werden. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.