Der Vollständigkeit halber wird fernerhin auf den Hinweis von D.________ eingegangen, wonach die endgültige Version des Protokolls der Eigentümerversammlung erst Ende April 2020 an die Mitglieder versendet worden und dies allenfalls noch eine Möglichkeit sei, die Tatzeit neu zu definieren. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Juli 2020 ausgeführt, nahm B.________ spätestens am 5. Februar 2020 vom offenbar versendeten Protokoll und dessen Inhalt Kenntnis. Die erneute Versendung erfolgte aufgrund der Intervention von B._______