Dass er dies allenfalls nicht wusste (Rechtsunkenntnis) genügt nicht, um die Strafantragsfrist wiederherzustellen. Andere nicht zu verantwortende Gründe, welche es ihm unmöglich gemacht hätten, die Strafantragsfrist zu wahren, werden keine vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen wurde das Gesuch um Wiederherstellung korrekterweise abgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird fernerhin auf den Hinweis von D.____