_ vom 28. September 2020 und der Beschwerde vom 23. November 2020 ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass E.________ – entgegen den Ausführungen von B.________ – nicht erklärte, es könnten aufgrund der Weisung des Polizeikommandos keine Anzeigen entgegengenommen werden, sondern dass grundsätzlich auf Einvernahmen verzichtet werde. Diese Ausführungen waren denn auch rechtlich korrekt und es ist nicht erkennbar, wieso er als Polizist eine falsche Auskunft hätte geben sollen. Mithin liegen keine rechtsgenügenden Hinweise dafür vor, dass B.____