5 Beschwerde an das Obergericht vom 20. Juli 2020). Im Weiteren stehen die Ausführungen der beiden Polizisten den Angaben von B.________ diametral entgegen. E.________ bestritt vehement, die Aufnahme einer Anzeige verweigert zu haben. Zudem gab er an, dass von einer Fristerstreckung nie die Rede gewesen sei. Auch die Ausführungen von D.________ vermögen die Angaben von B.________ nicht zu stützen. Aus der Stellungnahme von B.________ vom 28. September 2020 und der Beschwerde vom 23. November 2020 ergeben sich keine weitergehenden Erkenntnisse.