3.4.2 Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich bei der Anzeige gegen den Beschuldigten um eine Gegenanzeige von B.________ handelt und dessen Lebenspartnerin, C.________, ebenfalls Anzeige gegen Ersteren eingereicht hat. Gemäss der Stellungnahme von E.________ habe die Streitigkeit im März 2020 vorerst ohne Anzeigeerhebung geregelt werden können. B.________ und C.________ seien mit dem Ergebnis zufrieden gewesen. Daraus ist zu folgern, dass sich B.________ zu diesem Zeitpunkt entschieden hatte, auf die Strafantragsstellung zu verzichten. Gemäss den eigenen Ausführungen war B.___