Er sei dann am 14. Mai 2020 einvernommen worden und habe die Anzeige gemacht, welche er bereits am 24. März 2020 habe aufgeben wollen. Er sei im festen Glauben gewesen, dass ihm D.________ am Telefon die Wahrheit gesagt habe, nämlich dass es wegen Corona eine Fristverlängerung geben würde. Die korrigierte Version des Protokolls sei ihm erst am 30. April 2020 zugestellt worden. Zur Stellungnahme von E.________ führte B.________ aus, dass sie – wie E.________ geschrieben habe - am 20. März 2020, also fristgerecht, bei ihm am Schalter gewesen seien und Anzeige gegen den Beschuldgten hätten einreichen wollen.