_ mitgeteilt, dass er eine Gegenanzeige gegen den Beschuldigten einreichen würde, dass aber bei einer Verschiebung des Termins die Frist von drei Monaten abgelaufen sein werde, da die Versammlung am 27. Januar 2020 stattgefunden habe. D.________ habe ihm daraufhin gesagt, und dies habe der Polizist in der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft verschwiegen, dass es wegen Corona eine Fristerstreckung gebe und er seine Anzeige bei seiner Einvernahme immer noch machen könne. Er sei dann am 14. Mai 2020 einvernommen worden und habe die Anzeige gemacht, welche er bereits am 24. März 2020 habe aufgeben wollen.