Es zeige sich jedoch, dass was gesagt und dann verstanden werde, oft nicht dasselbe sei. Mit Berichtsrapport vom 11. August 2020 nahm D.________ Stellung. Er machte geltend, dass er am 3. März 2020 den Auftrag erhalten habe, B.________ einzuvernehmen. Es sei darum gegangen, dass der Beschuldigte Anzeige gegen B.________ wegen übler Nachrede eingereicht habe. Daraufhin habe er mit B.________ einen Termin für den 24. März 2020 vereinbart. Am 19. März 2020 sei die interne Aufforderung gekommen, wegen Corona keine Einvernahmen mehr durchzuführen. Da B.________ altersmässig bereits zur Risikogruppe gezählt habe und er keine Dringlichkeit gesehen habe, habe er den Termin abgesagt.