Dagegen erhob B.________ am 20. Juli 2020 Beschwerde und machte geltend, er sei bereits am 12. März 2020 bei der Polizei gewesen, um Anzeige zu erstatten. Dort sei er vom Polizisten E.________ belehrt worden, dass wegen der Corona-Krise keine Anzeigen aufgenommen würden; es gelte eine Fristverlängerung. Als er am 24. März 2020 aufgeboten worden sei, um im Zusammenhang mit der Anzeige vom Beschuldigten gegen ihn auszusagen, habe ihm der Polizeibeamte D.________ telefonisch mitgeteilt, der Termin sei wegen der Corona-Epidemie auf unbestimmte