3.4 Mit diesen Argumenten, welche im Kern bloss appellatorische Kritik darstellen, dringt der Beschwerdeführer nicht durch: 3.4.1 Mit Anzeigerapport vom 19. Mai 2020 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. Januar 2020 rufschädigende Äusserungen gegen B.________ im Protokoll festgehalten und dieses versendet zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren aufgrund des verspäteten Strafantrages mit Verfügung vom 14. Juli 2020 nicht an die Hand. Dagegen erhob B.__