Dagegen erhob dieser am 23. November 2020 wiederum Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2020 zugestellt.