1. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) aufgrund eines verspäteten Strafantrags nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Juli 2020 Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 im Verfahren BK 20 280 stellte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern fest, dass es sich bei der Beschwerde inhaltlich um ein Wiederherstellungsgesuch handle, welches zur Behandlung gemäss Art. 94 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO;