Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 493 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Verleumdung und Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 19. November 2020 (O 20 5439) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) aufgrund eines verspäteten Strafantrags nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 20. Juli 2020 Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 im Verfah- ren BK 20 280 stellte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern fest, dass es sich bei der Beschwerde inhaltlich um ein Wiederherstellungsgesuch handle, welches zur Behandlung gemäss Art. 94 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) an die Staatsanwaltschaft gehe. Mit Verfügung vom 19. November 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Antrags- frist vom 20. Juli 2020 ab und auferlegte die Mehrkosten von CHF 100.00 dem Be- schwerdeführer. Dagegen erhob dieser am 23. November 2020 wiederum Be- schwerde. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft unter Verweis auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Ver- fügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 29. Dezember 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Hat eine Partei die Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Voraussetzung der Wiederherstellung bildet das fehlende Verschulden an der Säumnis. Von Lehre und Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu be- trauen. Verlangt ist also klare Schuldlosigkeit. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (RIEDO, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 32 ff. zu Art. 94 StPO). Die Wiederherstellung einer Frist ist dem- nach nur möglich, wenn vom Betroffenen nicht zu verantwortende Gründe wie etwa gravierende Naturereignisse, Unfälle mit schweren Folgen oder schwere plötzliche Krankheit es ihm unmöglich machten, die Frist zu wahren. Rechtsunkenntnis, Schwierigkeiten bei der postalischen Zustellung aus dem Ausland oder technische Pannen der Zustellplattform beim Versenden der Empfangsbestätigung stellen kei- nen Wiederherstellungsgrund dar (RIEDO, a.a.O. N. 37 f. zu Art. 94 StPO.). Gleich- zeitig dürfen aber einer Partei aus falschen behördlichen Auskünften aufgrund des 2 Vertrauensgrundsatzes keine Rechtsnachteile erwachsen (RIEDO, a.a.O., N. 39 zu Art. 94 StPO mit Verweis insb. auf Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]), die üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und die Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) werden lediglich auf Antrag verfolgt. Die Antragsfrist erlischt gemäss Art. 31 StGB nach drei Monaten und beginnt ab dem Datum zu laufen, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzu- reichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). 3.2 Die Staatsanwaltschaft kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Straf- antrag am 15. Mai 2020 zu spät gestellt habe, da er vom angeblich strafbaren Sachverhalt spätestens am 5. Februar 2020 Kenntnis erlangt habe. Entsprechend wies sie das Wiederherstellungsgesuch ab. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: Meine Anzeige gegen Herrn A.________ wurde mit der Begründung abgewiesen, dass diese zu spät erfolgt sei und ich die Verfahrungskosten von Fr. 100.- zu übernehmen hätte. Gegen diese Verfügung lege ich Beschwerde ein. Ich war am 12. März, zusammen mit Frau C.________ auf dem Polizeipos- ten, also fristgerecht und habe Anzeige gegen Herrn A.________ erstattet. Wir wurden dann von Herrn E.________ belehrt, dass im Moment keine Anzeigen wegen Corona angenommen werden, und dass eine Fristverlängerung für Anzeigen gelte. Ebenso wurde durch Herrn D.________ die Ein- vernahme gegen die Anzeige von Herrn A.________ gegen mich der Termin aus ob genannten Gründen auf unbestimmte Zeit verschoben. Auf meine Frage, ob dann noch eine Anzeige gegen Herrn A.________ möglich sei, Antwortet er genau wie Herr E.________ dass Fristverlängerungen gelten. Als ich dann am 14. Mai einvernommen wurde, konnte ich dann die Anzeige erstatten. In der Verfügung O 20 5439 / PYK steht, dass Herr E.________ vehement bestreitet, dass er die Aufnahme der Anzeige verweigert habe, und dass er von Fristverlängerung gesprochen habe. Das gleiche gilt für Herrn D.________ Damit werde ich als Lügner dargestellt. Aber ich schwöre vor Gott, dass die beiden dies gesagt haben. Im weitern ist festzuhalten, dass Herr E.________ die Schokolade für das Gespräch mit Herrn F.________ erhalten hat, also ganz ein anderer Fall. Aus diesem Grunde stelle ich Beschwerde gegen die Verfügung O 20 5439 / PYK […]. 3.4 Mit diesen Argumenten, welche im Kern bloss appellatorische Kritik darstellen, dringt der Beschwerdeführer nicht durch: 3.4.1 Mit Anzeigerapport vom 19. Mai 2020 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, an- lässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 27. Januar 2020 rufschädi- gende Äusserungen gegen B.________ im Protokoll festgehalten und dieses ver- sendet zu haben. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren aufgrund des ver- späteten Strafantrages mit Verfügung vom 14. Juli 2020 nicht an die Hand. Dage- gen erhob B.________ am 20. Juli 2020 Beschwerde und machte geltend, er sei bereits am 12. März 2020 bei der Polizei gewesen, um Anzeige zu erstatten. Dort sei er vom Polizisten E.________ belehrt worden, dass wegen der Corona-Krise keine Anzeigen aufgenommen würden; es gelte eine Fristverlängerung. Als er am 24. März 2020 aufgeboten worden sei, um im Zusammenhang mit der Anzeige vom Beschuldigten gegen ihn auszusagen, habe ihm der Polizeibeamte D.________ te- lefonisch mitgeteilt, der Termin sei wegen der Corona-Epidemie auf unbestimmte 3 Zeit verschoben worden. Am 14. Mai 2020 sei er von D.________ aufgeboten wor- den und habe dann seine Anzeige gegen den Beschuldigten machen können. Als er am 20. Juli 2020 mit der Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft telefoniert ha- be, habe diese nichts von einer Fristverlängerung gewusst. Ebenso habe sie ihm mitgeteilt, dass von seiner Seite kein Strafantrag eingegangen sei. Er teilte mit, er reiche Beschwerde ein, weil sich E.________ geweigert habe, seine Anzeige im März 2020 aufzunehmen. Auf den Einwand, dass er nur drei Monate Zeit habe, ha- be dieser wörtlich zu ihm gesagt: «Es gelte Fristverlängerung». Weil E.________ Polizist sei, habe er ihm dies geglaubt. Habe ihn E.________ etwa angelogen? Aus der Telefonnotiz vom 20. Juli 2020 der Sachbearbeiterin der Staatsanwaltschaft ist folgendes zum Thema Strafantrag festgehalten: «Herr B.________ sprach zuerst davon, dass wir keinen Strafantrag haben. Ich habe dann in den Akten geschaut und ihm erklärt, dass die Einreichefrist für den Strafantrag (drei Monate) abgelau- fen sei und dass deshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird, da der Strafantrag zu spät eingereicht wurde.» Am 31. Juli 2020 forderte die Staatsanwaltschaft die den vorliegenden Fall bearbei- tenden Polizisten E.________ und D.________ auf, zu den Vorbringen von B.________ Stellung zu nehmen. E.________ nahm mit Berichtsrapport vom 3. August 2020 Stellung. Er machte geltend, dass C.________ und B.________ am Schalter der Polizeiwache Thun seit längerer Zeit bekannt seien, da es an ihrem Domizil immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen den Wohnungsbesitzern komme. So auch im März 2020, als die beiden erneut am Schalter erschienen sei- en. Er habe ihnen daraufhin erklärt, dass im Moment keine Einvernahmen gemacht werden dürften (Anweisung Polizeikommando Bern), ausser sie seien von der Staatsanwaltschaft delegiert. Er habe in einem längeren Gespräch versucht, C.________ und B.________ davon zu überzeugen, dass diese Nachbar- schaftsprobleme nicht über die Polizei/Staatsanwaltschaft gelöst werden könnten und habe ihnen geraten, doch mit den Parteien das Gespräch zu suchen. Zudem habe er noch mit einem der involvierten Nachbarn telefoniert. C.________ und B.________ seien damals mit seinem Vorschlag zufrieden gewesen. Zum Dank habe er von C.________ sogar noch eine Schachtel Schokolade erhalten. Die Be- hauptung, dass die Aufnahme einer Anzeige verweigert worden sei, weise er ve- hement zurück. Auch von einer Fristverlängerung sei nicht die Rede gewesen. Es zeige sich jedoch, dass was gesagt und dann verstanden werde, oft nicht dasselbe sei. Mit Berichtsrapport vom 11. August 2020 nahm D.________ Stellung. Er mach- te geltend, dass er am 3. März 2020 den Auftrag erhalten habe, B.________ einzu- vernehmen. Es sei darum gegangen, dass der Beschuldigte Anzeige gegen B.________ wegen übler Nachrede eingereicht habe. Daraufhin habe er mit B.________ einen Termin für den 24. März 2020 vereinbart. Am 19. März 2020 sei die interne Aufforderung gekommen, wegen Corona keine Einvernahmen mehr durchzuführen. Da B.________ altersmässig bereits zur Risikogruppe gezählt habe und er keine Dringlichkeit gesehen habe, habe er den Termin abgesagt. Ab dem 27. April 2020 sei die Einvernahmesperre aufgehoben worden, weshalb er mit B.________ einen neuen Einvernahmetermin vereinbart habe. Dieser sei sodann am 14. Mai 2020 zur Einvernahme erschienen. Er habe anlässlich der Einvernah- me angegeben, dass die endgültige Version des Protokolls von der Eigentümerver- 4 sammlung Ende April 2020 an die Mitglieder versendet worden sei. Gemäss D.________ sei dies eventuell eine Möglichkeit, die Tatzeit neu zu definieren. Im Anschluss an die Einvernahme habe B.________ eine Gegenanzeige einreichen wollen. Aus zeitlichen Gründen sei diese auf den 15. Mai 2020 verschoben worden. Der Strafantrag sei von B.________ erstellt und der Anzeige beigelegt worden. Al- lerdings sei dies auf der Anzeige unter der Rubrik «Beilagen» nicht vermerkt wor- den. In der Folge gab die Staatsanwaltschaft B.________ Gelegenheit, zu den Eingaben der Polizisten Stellung zu nehmen. Zusammengefasst erklärte er am 28. Septem- ber 2020, er sei am 24. März 2020 zur Einvernahme aufgeboten worden. Ansch- liessend habe ihn D.________ angerufen und ihm erklärt, dass der Termin wegen Corona auf unbestimmte Zeit verschoben werden müsse. Er habe D.________ mitgeteilt, dass er eine Gegenanzeige gegen den Beschuldigten einreichen würde, dass aber bei einer Verschiebung des Termins die Frist von drei Monaten abgelau- fen sein werde, da die Versammlung am 27. Januar 2020 stattgefunden habe. D.________ habe ihm daraufhin gesagt, und dies habe der Polizist in der Stellung- nahme an die Staatsanwaltschaft verschwiegen, dass es wegen Corona eine Fris- terstreckung gebe und er seine Anzeige bei seiner Einvernahme immer noch ma- chen könne. Er sei dann am 14. Mai 2020 einvernommen worden und habe die Anzeige gemacht, welche er bereits am 24. März 2020 habe aufgeben wollen. Er sei im festen Glauben gewesen, dass ihm D.________ am Telefon die Wahrheit gesagt habe, nämlich dass es wegen Corona eine Fristverlängerung geben würde. Die korrigierte Version des Protokolls sei ihm erst am 30. April 2020 zugestellt wor- den. Zur Stellungnahme von E.________ führte B.________ aus, dass sie – wie E.________ geschrieben habe - am 20. März 2020, also fristgerecht, bei ihm am Schalter gewesen seien und Anzeige gegen den Beschuldgten hätten einreichen wollen. Wie er der Staatanwaltschaft geschrieben habe, habe E.________ ihnen erklärt, dass laut Anweisung des Polizeikommandos keine Anzeigen erstattet wer- den dürften. In der Stellungnahme verschweige er jedoch, dass er auch noch wört- lich gesagt habe, dass wegen Corona eine Fristerstreckung für Anzeigen bestehe. Betreffend den erhaltenen Osterhasen vermische E.________ zwei Fälle. Er habe den Osterhasen erhalten, da er mit Herrn F.________ geredet habe, weil dieser immer seine Tischtücher und Decken auf ihrer Terrasse ausschüttle. E.________ habe ja selber geschrieben, dass sie schon lange wegen Nachbarschaftsstreitigkei- ten bei der Polizei bekannt seien. Fakt sei, dass er den Beschuldigten zweimal rechtzeitig habe anzeigen wollen, aber durch die beiden Polizisten mit der Begrün- dung, es bestehe eine Fristverlängerung wegen Corona, abgewiesen worden sei. 3.4.2 Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich bei der Anzeige gegen den Beschul- digten um eine Gegenanzeige von B.________ handelt und dessen Lebenspartne- rin, C.________, ebenfalls Anzeige gegen Ersteren eingereicht hat. Gemäss der Stellungnahme von E.________ habe die Streitigkeit im März 2020 vorerst ohne Anzeigeerhebung geregelt werden können. B.________ und C.________ seien mit dem Ergebnis zufrieden gewesen. Daraus ist zu folgern, dass sich B.________ zu diesem Zeitpunkt entschieden hatte, auf die Strafantragsstellung zu verzichten. Gemäss den eigenen Ausführungen war B.________ die dreimonatige Strafan- tragsfrist beim Aufsuchen des Polizeipostens im März 2020 bekannt gewesen (vgl. 5 Beschwerde an das Obergericht vom 20. Juli 2020). Im Weiteren stehen die Aus- führungen der beiden Polizisten den Angaben von B.________ diametral entgegen. E.________ bestritt vehement, die Aufnahme einer Anzeige verweigert zu haben. Zudem gab er an, dass von einer Fristerstreckung nie die Rede gewesen sei. Auch die Ausführungen von D.________ vermögen die Angaben von B.________ nicht zu stützen. Aus der Stellungnahme von B.________ vom 28. September 2020 und der Beschwerde vom 23. November 2020 ergeben sich keine weitergehenden Er- kenntnisse. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass E.________ – ent- gegen den Ausführungen von B.________ – nicht erklärte, es könnten aufgrund der Weisung des Polizeikommandos keine Anzeigen entgegengenommen werden, sondern dass grundsätzlich auf Einvernahmen verzichtet werde. Diese Ausführun- gen waren denn auch rechtlich korrekt und es ist nicht erkennbar, wieso er als Poli- zist eine falsche Auskunft hätte geben sollen. Mithin liegen keine rechtsgenügen- den Hinweise dafür vor, dass B.________ die Anzeigeerstattung verweigert oder dass ihm eine Fristverlängerung in Aussicht gestellt worden wäre. Unter diesen Umständen kann sich B.________ nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Ferner hätte er die Strafanzeige und mithin den Strafantrag auch schriftlich zu Handen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft stellen bzw. einreichen können. Dass er dies allenfalls nicht wusste (Rechtsunkenntnis) genügt nicht, um die Straf- antragsfrist wiederherzustellen. Andere nicht zu verantwortende Gründe, welche es ihm unmöglich gemacht hätten, die Strafantragsfrist zu wahren, werden keine vor- gebracht und sind nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen wurde das Gesuch um Wiederherstellung korrekterweise abgewiesen. Der Vollständigkeit halber wird fernerhin auf den Hinweis von D.________ einge- gangen, wonach die endgültige Version des Protokolls der Eigentümerversamm- lung erst Ende April 2020 an die Mitglieder versendet worden und dies allenfalls noch eine Möglichkeit sei, die Tatzeit neu zu definieren. Dem kann nicht gefolgt werden: Wie bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Juli 2020 ausge- führt, nahm B.________ spätestens am 5. Februar 2020 vom offenbar versendeten Protokoll und dessen Inhalt Kenntnis. Die erneute Versendung erfolgte aufgrund der Intervention von B.________, welcher ausdrücklich verlangte, das Protokoll mit seinen Angaben zu ergänzen und nochmals an alle Parteien zu versenden (siehe Schreiben «Korrektur Protokoll STOWE G.________-Weg 3, 3a, 5 und 5a, vom 27. Januar 2020» vom 5. Februar 2020). Dass der Beschuldigte dieser Aufforde- rung nachkam, mithin das Protokoll ergänzte und es nochmals an alle Parteien sendete, kann ihm eindeutig nicht zum (strafrechtlich relevanten) Vorwurf gemacht werden. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 12. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7