2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 2'719.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.