Der Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Kostennote vom 8. Februar 2021 Aufwendungen von insgesamt zehn Stunden sowie Auslagen von CHF 25.00 geltend. Diese Aufwände geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin wird deshalb verpflichtet, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'719.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.