Richtet sich die allein von der Privatklägerschaft erhobene Beschwerde gegen die Einstellung eines Antragsdelikts, hat die Privatklägerschaft gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Entschädigung der beschuldigten Person aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2). Demnach wird die dem Beschuldigten zustehende Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 10.2 Der Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Kostennote vom 8. Februar 2021 Aufwendungen von insgesamt zehn Stunden sowie Auslagen von CHF 25.00 geltend.