10. 10.1 Der Beschuldigte hat im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Beim Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Richtet sich die allein von der Privatklägerschaft erhobene Beschwerde gegen die Einstellung eines Antragsdelikts, hat die Privatklägerschaft gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Entschädigung der beschuldigten Person aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2).