6 8.3 Im Ergebnis ist der Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses klarerweise nicht erfüllt. Die Verfahrenseinstellung ist zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt.