Gemäss diesen glaubhaften Angaben war der Beschuldigte der festen Überzeugung, die ihm als Polizist obliegenden Pflichten zu erfüllen – unabhängig davon, in welchem Umfang er über die ärztliche Schweigepflicht aufgeklärt worden war. Auch in subjektiver Hinsicht überwog für ihn während des streitigen Einsatzes klar die Rolle des Polizisten. In Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Verletzung eines Berufsgeheimnisses fehlt es ihm folglich am erforderlichen Vorsatz.