Er sei als Polizist dort gewesen und nicht als Sanitäter. Er sei auch als Polizist vorgestellt worden. Er habe zuvor einmal einen Fall mit E.________ gehabt und an dem Tag erkannt, dass sie sich damals als eine andere Person ausgegeben habe. Er sei dazu verpflichtet Anzeige zu machen, sobald es um ein Vergehen gehe. Er habe nicht in Betracht gezogen, dass er durch sein Handeln Tatsachen offenbaren könnte, die allenfalls der Geheimhaltung unterliegen könnten. Er sei seiner Ansicht nach nicht in Kenntnis von Tatsachen gelangt, die allenfalls der Geheimhaltung unterliegen könnten. Er habe als Polizist eine Schweigepflicht. Die habe er nicht verletzt.