8.2 Davon abgesehen würde eine Verurteilung des Beschwerdeführers auf der subjektiven Tatbestandsebene scheitern. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 verwiesen werden: «Aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 12. August 2020 wird klar ersichtlich, dass zumindest der subjektive Tatbestand von Art. 321 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte führte nämlich aus, er sei damals als Zuschauer im Rahmen eines Stage mit der Sanitätspolizei mitgelaufen. Er sei als Polizist dort gewesen und nicht als Sanitäter.