Ein entsprechender Vorbehalt ist in Art. 321 Ziff. 3 StGB denn auch ausdrücklich enthalten. In diesem Sinne stellt das Vorgehen des Beschuldigten – sollte darin überhaupt eine Berufsgeheimnisverletzung erblickt werden können – eine gesetzlich erlaubte Handlung nach Art. 14 StGB dar und ist damit rechtmässig. 8.2 Davon abgesehen würde eine Verurteilung des Beschwerdeführers auf der subjektiven Tatbestandsebene scheitern.