StGB verpflichtet sind. Solche Informationen zu verwerten und, soweit erforderlich, an die Staatsanwaltschaft (welche ihrerseits dem Amtsgeheimnis untersteht) weiterzugeben, ist ein notwendiger Bestandteil ihrer Arbeit. Darin jedes Mal eine Berufsgeheimnisverletzung zu erblicken, würde die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden wenn nicht verunmöglichen, dann doch in nicht vertretbarem Mass behindern. Die mögliche Hilfspersonenstellung im vorliegenden Fall vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte die so erlangten Informationen verwenden durfte und musste. Ein entsprechender Vorbehalt ist in Art.