Dazu gehört insbesondere, aufgrund eigener Feststellung den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen (Art. 306 Abs. 1 StPO) und die entsprechenden Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft zu rapportieren (Art. 307 Abs. 3 StPO). Polizisten nehmen in ihrer täglichen Ermittlungstätigkeit laufend geheimnisgeschützte Informationen zur Kenntnis, was mitunter ein Grund ist, weshalb sie dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 Ziff. 1 StGB verpflichtet sind.