Folgt man seinen Angaben, wonach er nichts weiter als ein Zuschauer gewesen sei, der nichts habe machen dürfen, ausser eben mitlaufen und zuschauen (Einvernahme vom 12. August 2020 Z. 66 f.), ist der Beschuldigte nicht als Hilfsperson im dargelegten Sinn zu betrachten. Selbst wenn er als Hilfsperson der Rettungssanitäter zu behandeln wäre, könnte dem Beschuldigten jedoch keine Berufsgeheimnisverletzung vorgeworfen werden. Der vorliegende Fall liegt in dem Sinne besonders, als es der Polizist A.________ war, welcher die Stage, welche ihn allenfalls zur Hilfsperson eines Haupt- Geheimnisträgers machte, absolvierte.