Wie die theoretischen Ausführungen unter E. 7.1 hiervor zeigen, ist der Begriff der Hilfsperson weit gefasst. Auch ein Schnupperlehrling, der dem Haupt-Geheimnisträger für einen Tag über die Schulter schaut und ihn nur mit untergeordneten Handgriffen unterstützt, kann folglich eine Hilfsperson sein. Ob dies auch auf den Beschuldigten zutrifft, ist nicht restlos klar. Folgt man seinen Angaben, wonach er nichts weiter als ein Zuschauer gewesen sei, der nichts habe machen dürfen, ausser eben mitlaufen und zuschauen (Einvernahme vom 12. August 2020 Z. 66 f.), ist der Beschuldigte nicht als Hilfsperson im dargelegten Sinn zu betrachten.