8. Die umstrittene Frage, ob der Strafantrag der Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgte, kann offen bleiben. Richtigerweise ist das Verfahren (auch) deshalb einzustellen, weil eindeutig kein Straftatbestand erfüllt ist. 8.1 Fest steht, dass Angehörige der Sanitätspolizei und deren Hilfspersonen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 Ziff. 1 StGB unterstehen. Erfasst werden gewöhnlich auch Praktikanten und weitere Personen wie Lehrlinge oder – so sieht es Art. 321 Ziff. 2 StGB ausdrücklich vor – Studenten. Wie die theoretischen Ausführungen unter E. 7.1 hiervor zeigen, ist der Begriff der Hilfsperson weit gefasst.