306 StPO gehört die Ermittlungstätigkeit zu den grundlegenden Aufgaben der Polizei. Diese hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen (Art. 306 Abs. 2 Bst. a und b StPO). All dies folgt aus einem der massgeblichen Grundsätze im Strafverfahren, nämlich aus dem Untersuchungsgrundsatz und damit verbunden dem Verfolgungszwang.