O., N. 32 zu Art. 321 StGB; Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.3). 7.5 Die Strafbehörden sind nach Art. 302 Abs. 1 StPO verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben, der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. Als amtliche Tätigkeit sind diejenigen Verrichtungen zu verstehen, welche in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgen (BGE 135 IV 198 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 4.3). Gemäss Art. 306 StPO gehört die Ermittlungstätigkeit zu den grundlegenden Aufgaben der Polizei.