Es liegt ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB vor, da die Handlung, welche das Gesetz gebietet oder erlaubt, nicht strafbar sein kann. Besteht nicht nur ein Melderecht, sondern trifft den Berufsgeheimnisträger gar eine Meldepflicht, ist er nicht nur berechtigt, sondern im eigentlichen Sinn verpflichtet, der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten. Einer Entbindung durch die vorgesetzte Behörde oder Aufsichtsbehörde bedarf er dazu nicht. Unterlässt er die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige, läuft er Gefahr, selbst wegen Begünstigung in eine Strafuntersuchung gezogen zu werden (OBERHOLZER, a.a.O., N. 32 zu Art. 321 StGB;