4 und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Soweit das Gesetz den Berufsgeheimnisträger zur Meldung seiner in Ausübung des Berufs gemachten Feststellungen verpflichtet oder zumindest berechtigt, ist er von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden und zur Offenbarung befugt. Es liegt ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB vor, da die Handlung, welche das Gesetz gebietet oder erlaubt, nicht strafbar sein kann.