O., N. 14 zu Art. 321 StGB). Die Tathandlung besteht im Offenbaren, d.h. Zugänglichmachen des Berufsgeheimnisses gegenüber einem aussenstehenden Dritten, von dem dieser noch keine bzw. keine sichere Kenntnis hat (WOHLERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 321 StGB). 7.3 Strafbar ist nur die vorsätzliche Verletzung des Berufsgeheimnisses, wobei Eventualvorsatz genügt (OBERHOLZER, a.a.O., N. 21 zu Art. 321 StGB). 7.4 Vorbehalten bleiben nach Art. 321 Ziff. 3 StPO die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht