2014, N. 10 zu Art. 321 StGB; TRECH- SEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 321 StGB). 7.2 Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist weit auszulegen.