7. 7.1 Gemäss Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 312.0) machen sich unter anderem Ärzte und ihre Hilfspersonen strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Beim Tatbestand der Verletzung eines Berufsgeheimnisses handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, welches nur auf Antrag strafbar ist. Hilfspersonen werden erfasst, sofern sie unter der Leitung und Aufsicht der genannten Berufsangehörigen tätig werden.