Im Deckmantel der Sanitätspolizei habe er die für die Beschwerdeführerin und deren Angehörigen betrübliche Situation ausgenutzt, um völlige Gewissheit über seine getroffenen Annahmen zu erhalten. Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, da der Beschuldigte im Rahmen seines Einsatzes bei der Sanitätspolizei der Schweigepflicht unterworfen gewesen sei, hätten ihn nicht mehr die gleichen Meldepflichten nach Art. 302 StPO getroffen. Auch die Meldepflicht nach Art. 28 Abs. 2 GesG sei nicht einschlägig. Inwiefern der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand erfüllt haben könnte, sei in den bisherigen Ermittlungen ungenügend eruiert worden.