1 StGB. Während des Einsatzes am 16. Februar 2018 sei der Beschuldigte in der Uniform der Sanitätspolizei zu einem medizinischen Notfall ausgerückt, weswegen das Element des Sanitäters gegenüber demjenigen des Polizisten damals überwogen habe. Im Deckmantel der Sanitätspolizei habe er die für die Beschwerdeführerin und deren Angehörigen betrübliche Situation ausgenutzt, um völlige Gewissheit über seine getroffenen Annahmen zu erhalten.