Unabhängig von der Dauer des Einsatzes sei er ohne Zweifel Hilfsperson der Rettungssanitäter und damit an die Schweigepflicht gemäss Art. 27 des Gesundheitsgesetzes (GesG; BSG 811.01) gebunden gewesen. Bei den vom Beschuldigten verwerteten Informationen (Name einer Tochter der Beschwerdeführerin, Name der Beschwerdeführerin sowie deren medizinisches Problem) handle es sich offenkundig um Geheimnisse i.S.v. Art. 321 Ziff. 1 StGB.