Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte sei anlässlich seines Einsatzes vom 16. Februar 2018 als Stagiaire bei der Sanitätspolizei an ein Berufsgeheimnis gebunden gewesen. Dies ergäbe sich aus der aktenkundigen Praktikumsvereinbarung, in der ein einzelner «Einblickstag» explizit erwähnt werde. Dass die Vereinbarung nicht unterschrieben sei, sei unwesentlich, zumal der Beschuldigte sich dem Einsatz der Sanitätspolizei und den dort geltenden Regeln wie ein Praktikant angeschlossen habe. Unabhängig von der Dauer des Einsatzes sei er ohne Zweifel Hilfsperson der Rettungssanitäter und damit an die Schweigepflicht gemäss Art.