5. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe erst am 24. Juni 2019 durch ihre Töchter Kenntnis von den Strafakten und damit von der Berufsgeheimnisverletzung und der dafür verantwortlichen Person Kenntnis erlangt. Die von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schlüsse hinsichtlich der verspäteten Stellung des Strafantrags würden sich daher als falsch erweisen. Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte sei anlässlich seines Einsatzes vom 16. Februar 2018 als Stagiaire bei der Sanitätspolizei an ein Berufsgeheimnis gebunden gewesen.