2 4. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit der Begründung ein, der Strafantrag vom 27. Juni 2019 sei verspätet erfolgt, womit es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung fehle. Davon abgesehen würden die preisgegebenen Informationen kein Berufsgeheimnis darstellen, welches der Beschuldigte hätte verletzen können. Gestützt auf seine gesetzlichen Meldepflichten als Polizist sei die Orientierung der Staatsanwaltschaft bzw. die Anzeigeerstattung vielmehr geboten gewesen.