3. Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 23. November 2017 geriet die Tochter der Beschwerdeführerin, E.________, in eine vom Beschuldigten durchgeführte Verkehrskontrolle. Wegen Führerausweisentzugs hätte E.________ damals nicht fahren dürfen. Gegenüber dem Beschuldigten gab sie an, sie heisse F.________ (dies ist ihre Schwester). Da sie sich nicht ausweisen konnte, wurde sie zum Polizeiposten gebracht, wo ihr eine weitere Person die Ausweispapiere vorbeibrachte.